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Ra 2016/21/0049•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0049
Ra 2016/21/0049Verwaltungsgerichtshof23.03.2017
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten A I. bis III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen, betreffend die Spruchpunkte A IV. und V., wird die Revision zurückgewiesen.
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