Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/21/0020

Ro 2016/21/0020Verwaltungsgerichtshof29.06.2017

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/21/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016210020.J00

Spruch

I) den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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