Ra 2016/21/0008•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/21/0008
Ra 2016/21/0008Verwaltungsgerichtshof24.05.2016
Verfahrensbestimmungen
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Beschwerdezurückweisung) richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen (Spruchpunkt I.; Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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