Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/21/0004

Fr 2016/21/0004Verwaltungsgerichtshof20.10.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/21/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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