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Ra 2016/19/0158•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/19/0158
Ra 2016/19/0158Verwaltungsgerichtshof05.10.2016
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A. III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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