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Ra 2016/19/0088•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/19/0088
Ra 2016/19/0088Verwaltungsgerichtshof15.12.2016
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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