Ra 2016/19/0055•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/19/0055
Ra 2016/19/0055Verwaltungsgerichtshof17.01.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, sohin soweit die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. des bekämpften Bescheides bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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