Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/18/0015

Fr 2016/18/0015Verwaltungsgerichtshof14.09.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/18/0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2016

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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