Ra 2016/17/0197•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/17/0197
Ra 2016/17/0197Verwaltungsgerichtshof29.08.2017
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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