Ra 2016/17/0165•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/17/0165
Ra 2016/17/0165Verwaltungsgerichtshof28.04.2017
Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im Spruchpunkt B) 2. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.