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Fr 2016/17/0005•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/17/0005
Fr 2016/17/0005Verwaltungsgerichtshof10.10.2016
Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 5. August 2016, mit dem der gegenständliche Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
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