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Ro 2016/17/0003•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/17/0003
Ro 2016/17/0003Verwaltungsgerichtshof22.11.2017
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Aufwandersatz der Landespolizeidirektion Niederösterreich wird zurückgewiesen.
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