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Fr 2016/17/0001•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/17/0001
Fr 2016/17/0001Verwaltungsgerichtshof10.10.2016
Die Verfahren werden als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird jeweils abgewiesen.
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