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Ra 2016/16/0038•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/16/0038
Ra 2016/16/0038Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem die Beschwerde der Erstmitbeteiligten erledigenden Teil dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
"Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Z M Rechtsanwälte KG zurückgewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde von Mag. A Z stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG bewilligt wird."
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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