Ra 2016/16/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/16/0023
Ra 2016/16/0023Verwaltungsgerichtshof30.03.2017
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von zusammen 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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