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Ra 2016/15/0081•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/15/0081
Ra 2016/15/0081Verwaltungsgerichtshof26.01.2017
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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