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Ra 2016/15/0002•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/15/0002
Ra 2016/15/0002Verwaltungsgerichtshof26.01.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 und 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2008 und 2010 bis 2012) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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