Ro 2016/13/0001•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/13/0001
Ro 2016/13/0001Verwaltungsgerichtshof31.05.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als es die Einkommensteuer für das Jahr 2011 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
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