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Ra 2016/12/0093•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/12/0093
Ra 2016/12/0093Verwaltungsgerichtshof30.05.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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