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Ra 2016/12/0073•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/12/0073
Ra 2016/12/0073Verwaltungsgerichtshof19.10.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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