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Ra 2016/12/0069•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/12/0069
Ra 2016/12/0069Verwaltungsgerichtshof21.12.2016
Begründung Begründungsmangel Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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