Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/12/0019

Ro 2016/12/0019Verwaltungsgerichtshof21.02.2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/12/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017

Spruch

"Soweit der Antrag vom 26. Jänner 2016 auf Neufestsetzung Ihres Vorrückungsstichtages nach den Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 82/2011, gerichtet ist, wird er abgewiesen.

Im Übrigen wird dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen."

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