Ra 2016/12/0016•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/12/0016
Ra 2016/12/0016Verwaltungsgerichtshof25.05.2016
1. Die Revision gegen Spruchpunkt A) 2. des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen Spruchpunkt A) 1. des angefochtenen Beschlusses wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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