Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/12/0010

Ro 2016/12/0010Verwaltungsgerichtshof11.11.2016

Regest

Dienstrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/12/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Drittrevisionswerberin (Ro 2016/12/0013) wird zurückgewiesen, und

2. zu Recht erkannt:

Den Revisionen des Erstrevisionswerbers (Ro 2016/12/0010) und der Zweitrevisionswerberin (Ro 2016/12/0011) wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 2. Jänner 2015, BMBF-712/0132-II/8/2014, wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Drittrevisionswerberin hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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