Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/12/0009

Ro 2016/12/0009Verwaltungsgerichtshof19.10.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/12/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.