projekte
Ra 2016/11/0161•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0161
Ra 2016/11/0161Verwaltungsgerichtshof29.11.2016
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch in der Entziehungssache nach FSG richtet (Spruchpunkt II. 3. der angefochtenen Entscheidung) zurückgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.