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Ra 2016/11/0120•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0120
Ra 2016/11/0120Verwaltungsgerichtshof09.11.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Aufwandersatzbegehren der Revisionswerberin und der belangten Behörde werden abgewiesen.
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