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Ra 2016/11/0111•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0111
Ra 2016/11/0111Verwaltungsgerichtshof15.12.2016
Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass der mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2015 wegen Unzuständigkeit derselben aufgehoben wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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