Ra 2016/11/0081•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0081
Ra 2016/11/0081Verwaltungsgerichtshof08.09.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Aufwandersatz findet nicht statt.
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