Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0081

Ra 2016/11/0081Verwaltungsgerichtshof08.09.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Aufwandersatz findet nicht statt.

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