Ra 2016/11/0064•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0064
Ra 2016/11/0064Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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