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Ra 2016/11/0042•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0042
Ra 2016/11/0042Verwaltungsgerichtshof25.05.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, mithin in Ansehung seines Spruchpunktes 2. (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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