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Ra 2016/11/0030•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0030
Ra 2016/11/0030Verwaltungsgerichtshof25.05.2016
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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