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Ro 2016/11/0018•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/11/0018
Ro 2016/11/0018Verwaltungsgerichtshof11.10.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweitrevisionswerberin hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Mehrbegehren der Mitbeteiligten werden abgewiesen.
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