Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/11/0010

Ro 2016/11/0010Verwaltungsgerichtshof08.09.2016

Regest

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/11/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2016

Spruch

Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

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