projekte
Ro 2016/11/0010•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/11/0010
Ro 2016/11/0010Verwaltungsgerichtshof08.09.2016
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (Abweisung der Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.