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Ro 2016/11/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/11/0008
Ro 2016/11/0008Verwaltungsgerichtshof04.04.2019
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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