Ra 2016/11/0008•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0008
Ra 2016/11/0008Verwaltungsgerichtshof11.05.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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