Ro 2016/11/0001•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/11/0001
Ro 2016/11/0001Verwaltungsgerichtshof17.03.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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