Ra 2016/09/0120•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/09/0120
Ra 2016/09/0120Verwaltungsgerichtshof23.02.2017
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8
Die Revision wird zurückgewiesen.
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