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Ra 2016/09/0099•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/09/0099
Ra 2016/09/0099Verwaltungsgerichtshof13.12.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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