Ra 2016/09/0012•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/09/0012
Ra 2016/09/0012Verwaltungsgerichtshof24.05.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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