Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/09/0011

Ro 2016/09/0011Verwaltungsgerichtshof28.03.2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/09/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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