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Ra 2016/09/0011•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/09/0011
Ra 2016/09/0011Verwaltungsgerichtshof30.03.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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