Fr 2016/09/0006•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/09/0006
Fr 2016/09/0006Verwaltungsgerichtshof25.03.2017
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
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