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Ra 2016/08/0123•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0123
Ra 2016/08/0123Verwaltungsgerichtshof24.11.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Begehren auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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