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Ra 2016/08/0114•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0114
Ra 2016/08/0114Verwaltungsgerichtshof19.01.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei den Aufwand in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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