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Ra 2016/08/0051•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0051
Ra 2016/08/0051Verwaltungsgerichtshof27.04.2020
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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