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Ra 2016/08/0037•Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0037
Ra 2016/08/0037Verwaltungsgerichtshof07.04.2016
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit die Revisionswerberin damit zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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