Ro 2016/08/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/08/0023
Ro 2016/08/0023Verwaltungsgerichtshof28.03.2017
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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