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Ro 2016/08/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2016/08/0017
Ro 2016/08/0017Verwaltungsgerichtshof06.07.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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