Fr 2016/08/0014•Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/08/0014
Fr 2016/08/0014Verwaltungsgerichtshof19.12.2016
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen für den Fristsetzungsantrag in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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